• GesKR 04/2012
  • Einzelheft «Schweizerische Zeitschrift für Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht sowie Umstrukturierungen»

  • Dike Verlag
  • Zürich/St. Gallen 2012
  • 168 Seiten, broschiert
  • Publikationsart: Zeitschrift
  • Sprache: Deutsch, Französisch, Englisch
  • Verfügbarkeit:  lieferbar

Preis: CHF 98.00

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COUNSEL’S PAGE
Matthäus Den Otter, Neue Chancen für das institutionelle Asset Management Schweiz

AUFSÄTZE
Rolf Watter / Mariel Hoch, Ist Frontrunning Insiderhandel?
Reto Schiltknecht / Christopher McHale, Erste Erfahrungen mit dem bedingten Wandlungskapital (CoCos)
Alexandre Richa / David Raedler, Le «bonus» soumis à une condition objective
Jürg E. Hartmann / Ilona Singer, Gross- und Ankeraktionäre von kotierten und nichtkotierten Publikums-Aktiengesellschaften

KURZBEITRÄGE
Herbert Wohlmann / Daniel Lucien Bühr, Governance der Rechtsfunktion im Unternehmen
Markus Vischer, Spaltung mittels Vermögensübertragung

DEAL WATCH
Urs Schenker, Die abgebrochene Übernahme von The PEP Boys Corp.

NEUES RECHT
Dominik Oberholzer, Die KAG-Revision – Was ändert sich beim Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen?

ENTSCHEIDBESPRECHUNGEN
Andreas Casutt / Catherine Grun Meyer, Antrag an die Generalversammlung und Glaubhaftmachung einer Rechtsverletzung als Voraussetzungen für eine Sonderprüfung
Roland Lüthy, Mängel in der Organisation der Gesellschaft: drei neue Bundesgerichtsurteile
Hans-Ueli Vogt / Michael Bänziger, Das Bundesgericht anerkennt die Business Judgment Rule als Grundsatz des schweizerischen Aktienrechts
 




Counsel's Page

Martin Henrich

Martin Henrich zum Berufsgeheimnis der Unternehmensanwälte in der Rechtsprechung des EuGH

«Der Entscheid des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Akzo Nobel Chemicals Ltd («Akzo») und Akcros Chemicals Ltd («Akcros») vom 14. September 2010 hat hohe Wellen geworfen. Auch ein Jahr nach dem Urteil ist die Diskussion um den Entscheid nicht abgeflaut, und es ist weiterhin ein gewisses Unbehagen im Kreise der Unternehmensanwälte spürbar. Dieser Beitrag geht genauer auf den Sachverhalt ein und hinterfragt die rechtliche Beurteilung durch den EuGH kritisch. Zum Schluss wird der Frage nachgegangen, inwieweit die Unternehmensanwälte nach der Entscheidung «Akzo Nobel» tatsächlich Grund zur Beunruhigung haben, und welche Lehren die Unternehmensanwälte für ihre tägliche Praxis aus der Entscheidung ziehen können.»

Aufsätze

Christoph B. Bühler

Christoph B. Bühler zum Anpassungsbedarf des «Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance» im Spiegel der internationalen Entwicklung

«Man muss den Autoren des «Swiss Code» zubilligen, dass sie mit Weitsicht ein praxistaugliches Regelwerk für gute Corporate Governance geschaffen haben, dessen Erfolg ausser Zweifel steht. Unnötige und den Bedürfnissen einer effizienten Geschäftsführung nicht angemessene Gesetzesnormen konnten durch die antizipierende Wirkung der Selbstdisziplinierung vermieden werden. Diesen nachhaltigen Effekt wird der «Swiss Code» jedoch nur dann weiterhin erzielen können, wenn er laufend an wesentliche neue Entwicklungen angepasst wird.»

Lukas Glanzmann

Lukas Glanzmann über neue Finanzierungsinstrumente am Beispiel von CoCos und hybriden Anleihen

«Das Beispiel der CoCos und der hybriden Anleihen zeigt, dass das Schweizer Recht auch für innovative Finanzierungsinstrumente viel Spielraum lässt. Allerdings bestehen in gewichtigen Punkten rechtliche Unsicherheiten, deren Beseitigung wünschenswert wäre. Doch ist beim Ruf nach dem Gesetzgeber immer auch Vorsicht geboten, denn nicht jede Gesetzesnovelle führt tatsächlich zu den gewünschten Ergebnissen. Hin und wieder wird dabei auch ein Schritt zurück gemacht und anstatt einer Flexibilisierung erfolgt eine Zementierung. Dies ist insbesondere dann bedauerlich, wenn die bisherige Regelung flexibel war und zu keinen Diskussionen Anlass gegeben hat.»

Olivier Hari

Olivier Hari et Philipp Fischer à propos de l'illiquidité et insolvabilité des véhicules de placements collectifs suisses

«Tout comme une banque, un placement collectif ouvert – dont l’une des caractéristiques est d’accorder aux investisseurs un droit de sortie exerçable, en principe, en tout temps – est exposé à un risque de liquidité découlant du décalage de maturité entre des actifs réalisables à long terme (ou illiquides) et des dettes exigibles immédiatement (asset–liability mismatch). En Suisse, ce risque s’est matérialisé avec une acuité particulière dans l’industrie des hedge funds. Confrontés à une crise de liquidité sans précédent, certains fonds se sont vus contraints de ségréguer leurs actifs illiquides dans une side pocket et de suspendre le droit au rachat des investisseurs pour cette partie du portefeuille. Dans certains cas, ces mesures d’assainissement n’ont toutefois pas permis d’éviter la liquidation du produit d’investissement.»

Philipp Fischer